Aus verschiedenen Gründen hat die gegenwärtige und wohl noch länger anhaltende Corona-Krise die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung deutlich erschwert:
Trotz Corona-Krise besteht allerdings nach wie vor die seit 2014 bestehende Verpflichtung, die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung gesetzeskonform durchzuführen, und damit bleiben auch die Risiken für eine nicht oder nur unzureichend durchgeführte Gefährdungsbeurteilung (z.B. Bußgelder, mögliche Regressforderungen von Versicherungsträgern im Schadensfall).