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Pressemitteilung 12
Die psychische Gefährdungsbeurteilung, gesetzlich gefordert im ArbSchG § 5

Seit Januar 2014 besteht nach § 5 ArbSchG die Pflicht für alle Unternehmen und Verwaltungen ab einem Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen eine psychische Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und deren analytische und konzeptionelle Ergebnisse schriftlich zu dokumentieren.

Nach der Gefährdungsbarometer-Studie aus dem Jahr 2016 sind 27% der befragten Unternehmen und Verwaltungen über diese gesetzlichen Verpflichtungen nicht informiert,  36% kennen diese Verpflichtung, setzen sie aber bisher nicht um, 8% werden die psychische Gefährdungsbeurteilung in Kürze umsetzen. Rechnet man großzügig, dann haben mehr als 60% der Unternehmen und Verwaltungen noch keine konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen geplant oder gar durchgeführt.  Offenbar sind sich diese Unternehmen und Verwaltungen nicht darüber im Klaren, was diese Verweigerung oder auch die Verdrängung der  Verpflichtung  bedeuten könnte.

Die Gewerbeaufsichtsämter sind angewiesen, die Durchführung auch im Hinblick auf die Qualität und Nachvollziehbarkeit der Gefährdungsbeurteilung verstärkt und systematisch zu prüfen. Falls die psychische Gefährdungsbeurteilung nicht oder unzureichend durchgeführt wurde, wird ein relativ enger Termin zu Nachbesserung gesetzt. Verstreicht diese Frist, wird ein Bußgeld fällig. Viel gravierender ist allerdings die Möglichkeit, dass die Versicherungsträger im Falle einer Mitarbeitererkrankung oder –frühverrentung (z.B. Burnout) die Unternehmen und Verwaltungen in Regress nehmen könnten,  sofern vorher keine fundierte psychische Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, eventuell notwendige Verbesserungsmaßnahmen umgesetzt und nachvollziehbar dokumentiert wurden. >>>weiterlesen
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